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    Einreise Aufenthalt

    Allgemeines zur Einreise & Aufenthalt im Saarland

    Einreise Aufenthalt

Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum, Schweiz

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz


Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR = EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie Bürgerinnen und Bürger der Schweiz haben ein Recht auf Freizügigkeit. Sie können visumfrei in die Bundesrepublik Deutschland/ins Saarland einreisen und sich dort aufhalten. Für die Einreise ist nur ein gültiger Pass oder Personalausweis notwendig.

In Deutschland gilt die Meldepflicht. Beziehen Sie eine Wohnung im Saarland, müssen Sie sich bei der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) in der Stadt oder Gemeinde, in der Sie leben, anmelden. Im Saarland müssen Sie das innerhalb einer Frist von einer Woche tun.

Staatsangehörige anderer Staaten

Staatsangehörige anderer Staaten (Drittstaaten)


Kommen Sie aus einem sog. Drittstaat, also aus einem Staat außerhalb EU/EWR oder der Schweiz, und wollen Sie Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland/dem Saarland nehmen, brauchen Sie für die Einreise grundsätzlich ein Visum, das für den jeweiligen Aufenthaltszweck erteilt werden kann.

Den entsprechenden Visumantrag stellen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) in Ihrem Land. Nach erfolgter Einreise ins Saarland wird Ihnen – je nach Aufenthaltszweck – ein entsprechender Aufenthaltstitel von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt.

Sind Sie Staatsangehöriger von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland oder den USA, können Sie auch ohne Visum einreisen und danach bei der zuständigen Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel für den vorgesehenen Aufenthaltszweck (z. B. Arbeit) beantragen. 

Welche Aufenthaltszwecke gibt es?

Aufenthaltszwecke nach dem Aufenthaltsgesetz sind zum Beispiel:

  • Ausbildung/Studium
  • Arbeit/Erwerbstätigkeit (für selbstständig Tätige und nicht selbstständig Beschäftigte)
  • familiäre Gründe
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe
  • besondere Aufenthaltszwecke, wie für Ausländer und ehemalige Deutsche, die nach Deutschland zurückkehren wollen oder für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Daueraufenthaltsrecht besitzen

Aufenthaltstitel für einen längeren Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland/im Saarland

Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel, den Drittstaatsangehörige mit Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation erhalten können, um eine ihrer Qualifikation entsprechende Arbeit/Beschäftigung ausüben zu dürfen.

Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel, den Drittstaatsangehörige mit Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation erhalten können, um eine ihrer Qualifikation entsprechende Arbeit/Beschäftigung ausüben zu dürfen.

Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet. Mit ihr darf man sich unbefristet aufhalten und arbeiten. Voraussetzung ist, dass man in der Regel seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen erfüllt.

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel mit der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Die Voraussetzungen sind ähnlich wie bei der Niederlassungserlaubnis.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU berechtigt innerhalb der Europäischen Union zur freien Mobilität. Damit kann man in einem anderen EU-Land einen befristeten Aufenthaltstitel bekommen.

Wenn Ihre Familienmitglieder nachziehen möchten, schauen Sie sich zur Information bitte diese Website an.

Wenn Ihre Familienmitglieder nachziehen möchten, schauen Sie sich zur Information bitte diese Website an.