Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum, Schweiz
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz
Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR = EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie Bürgerinnen und Bürger der Schweiz haben ein Recht auf Freizügigkeit. Sie können visumfrei in die Bundesrepublik Deutschland/ins Saarland einreisen und sich dort aufhalten. Für die Einreise ist nur ein gültiger Pass oder Personalausweis notwendig.
In Deutschland gilt die Meldepflicht. Beziehen Sie eine Wohnung im Saarland, müssen Sie sich bei der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) in der Stadt oder Gemeinde, in der Sie leben, anmelden. Im Saarland müssen Sie das innerhalb einer Frist von einer Woche tun.
Staatsangehörige anderer Staaten
Staatsangehörige anderer Staaten (Drittstaaten)
Kommen Sie aus einem sog. Drittstaat, also aus einem Staat außerhalb EU/EWR oder der Schweiz, und wollen Sie Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland/dem Saarland nehmen, brauchen Sie für die Einreise grundsätzlich ein Visum, das für den jeweiligen Aufenthaltszweck erteilt werden kann.
Den entsprechenden Visumantrag stellen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) in Ihrem Land. Nach erfolgter Einreise ins Saarland wird Ihnen – je nach Aufenthaltszweck – ein entsprechender Aufenthaltstitel von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt.
Sind Sie Staatsangehöriger von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland oder den USA, können Sie auch ohne Visum einreisen und danach bei der zuständigen Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel für den vorgesehenen Aufenthaltszweck (z. B. Arbeit) beantragen.
Welche Aufenthaltszwecke gibt es?
Aufenthaltszwecke nach dem Aufenthaltsgesetz sind zum Beispiel:

